Hinweise zur ZKA-Empfehlung und zur Möglichkeit der Anrufung der Kundenbeschwerdestellen
In der öffentlichen Diskussion Mitte der neunziger Jahre wurde auf die Notsituation von Menschen hingewiesen, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten und deshalb nur unter erschwerten Bedingungen Zugang zu Bankdienstleistungen erhalten. Die im Zentralen Kreditausschuss (ZKA) zusammengeschlossenen Spitzenverbände haben deshalb im Jahre 1995 eine Empfehlung ausgesprochen, wonach alle Kreditinstitute, die Girokonten für alle Bevölkerungsgruppen führen, für jeden Verbraucher in ihrem jeweiligen Geschäftsgebiet auch ein sog. „Girokonto für jedermann“ bereit halten. Der Kunde erhält dadurch die Möglichkeit zur Entgegennahme von Gutschriften, zu Barein- und -auszahlungen sowie zur Teilnahme am Überweisungsverkehr. Überziehungen braucht das Kreditinstitut nicht zuzulassen. Jedem Institut ist es freigestellt, darüber hinausgehende Bankdienstleistungen anzubieten.
Die Bereitschaft zur Kontoführung ist unabhängig von Art und Höhe der Einkünfte, z. B. Arbeitslosenhilfe, Sozialhilfe gegeben. Auch Eintragungen bei der Schufa, die auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Kunden hindeuten, sind allein kein Grund, die Führung eines Girokontos zu verweigern. Die Empfehlung greift nur dann nicht, wenn der Kunde bereits über ein Girokonto verfügt oder die Kontoführung für das Kreditinstitut unzumutbar ist. Im Fall der Unzumutbarkeit darf die Bank auch ein bestehendes Konto kündigen. Eine nicht abschließende Aufzählung der möglichen Unzumutbarkeitsgründe können Sie dem nebenstehenden Menüpunkt "ZKA-Empfehlung" entnehmen.
Die Kreditwirtschaft erkennt mit dieser Empfehlung die soziale Bedeutung des Girokontos an, das eine wichtige Voraussetzung für die Teilnahme am Wirtschaftsleben darstellt, und trägt auf unbürokratische Weise dazu bei, die Probleme sozial schwächerer Bevölkerungskreise bei der Führung von Bankkonten zu vermeiden.
Sofern Ihnen die Eröffnung eines „Girokontos für jedermann“ durch ein Institut abgelehnt oder ein entsprechendes Konto gekündigt wurde, haben Sie die Möglichkeit, diese Entscheidung durch die zuständige Kundenbeschwerdestelle - kostenfrei - überprüfen zu lassen. Hierzu steht Ihnen auch das beigefügte Beschwerdeformular als Download zur Verfügung.
Die Adressen der Kundenbeschwerdestellen lauten wie folgt:
Für die privaten Banken:
Bundesverband deutscher Banken e. V.,
Kundenbeschwerdestelle,
Burgstraße 28, 10178 Berlin,
Tel.: 030/16 63 - 3166,
www.bankenombudsmann.de
Für die Volks- und Raiffeisenbanken:
Kundenbeschwerdestelle
beim Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken - BVR,
Postfach 30 92 63, 10760 Berlin,
Tel.: 030/20 21 - 1631, -1632,
www.bvr.de
Für die Sparkassen:
Deutscher Sparkassen- und Giroverband,
Charlottenstraße 47, 10117 Berlin,
Tel.: 030/20 225 - 15 10,
www.dsgv.de
Für die öffentlichen Banken:
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB).,
Kundenbeschwerdestelle,
Postfach 11 02 72, 10832 Berlin
www.voeb.de


